Kurs aus TUMOnline ( W2025/26)


Grundvorlesung Allgemeines Recht (Recht)

RA Thomas Richter, Lehrbeauftragter

Fr. 11:30 Uhr -13:00 Uhr, Raum 0540
(Wintersemester)

Ansprechpartner
Isabella Deininger, M. Sc., Wiss. Assistent

Veranstaltungshinweise


Prüfung
Prüfungsort und Prüfungstermin werden vom Prüfungsamt der Fakultät bekannt gegeben.

Inhalt
Bedeutung des Rechts; Rechtsquellen; Gesetzgebungskompetenz; Bindungswirkung des Rechts; Träger von Rechten und Pflichten; Rechtgeschäfte; Öffentliches Baurecht; Vergabe öffentlicher Aufträge; Bauordnungsrecht; Vertragstypen; Werkvertrag/Bauvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Schuldrecht; Ingenieur-, Architektenvertrag; Dienstvertrag/Arbeitsvertrag; Recht der unerlaubten Handlung; Dingliche Ansprüche; Steuern.

Downloads/Literatur
Vorlesungsbegleitende Unterlagen werden angemeldeten Studenten über die e-learning-Plattform der TU-München zur Verfügung gestellt.

PFLICHTLITERATUR für die Vorlesung:
- Skript "Grundvorlesung Recht"
- Bürgerliches Gesetzbuch #BGB#
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch #EGBGB#
- Baugesetzbuch #BauGB#
- Bayerische Bauordnung #BayBO#
- Verwaltungsverfahrensgesetz #VwVfG#

EMPFOHLENE LITERATUR für die Vorlesung:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen #VOB#
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure #HOAI#

Gesetzestexte, die für die Prüfung empfohlen werden: 
- Empfehlung: BGB (inkl. EGBGB), BauGB, BayBO
- Empfehlung: Ausdrucke der Vorschriften OHG & KG (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) aus dem Handelsgesetzbuch (HGB)
- Optional, d. h. nicht für die Prüfung zwingend notwendig: VwVfG, VOB, HOAI

Zugelassene Hilfsmittel zur Prüfung:

Als Hilfsmittel zugelassen sind alle offiziellen Gesetzesausgaben. Nicht zugelassen sind hingegen Loseblattsammlungen wie z.B. Internetausdrucke von Gesetzestexten, mit Ausnahme der Ausdrucke zur OHG und KG aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Farbige Markierungen, die Verwendung von Klebezetteln, die Wiederholung von Überschriften von Paragraphen auf Klebezetteln sowie einzelne Verweise auf andere Paragraphen sind gestattet.

Eigene Ausführungen (wie z. B. Stichwörter oder Schemata) sowie andere Beschriftungen, auch wörtliche Formulierungen des markierten Gesetzestextes, sind nicht erlaubt.