Urheberrecht: § 52a UrhG verlängert

Urheberrecht: § 52a UrhG verlängert

von Admin Moodle -
Anzahl Antworten: 0

Liebe Dozierende,

der Bundestag hat die Verlängerung des seit 2003 schon mehrfach befristeten § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bis zum 31.12.2014 beschlossen. Der Paragraph ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in kleinen Teilen, in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich - wie z.B. die TUM-Lernplattform Moodle - zu nutzen.

Ausführliche Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite des Portals e-teaching.org im Notizblog. Im aktuellen Themenspecial "E-Legal? - Rechtsfragen im E-Learning" sowie in der Rubrik "Rechte und Verwertung" bietet e-teaching.org viele weitere hilfreiche Informationen zu Rechtsfragen im eLearning.

Ihr eLearning-Team